Sonderurlaub

Freistellung für Ehrenamt

Wer sich ehrenamtlich in der Berliner Jugendarbeit engagiert, kann sich seit dem 1. Januar 2020 verbindlich vom Arbeitgeber für das Engagement freistellen lassen.

Das regelt jetzt das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in Paragraf 10. Seit Januar 2020 sind Arbeitgeber also dazu verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren. Ein Antrag auf Freistellung darf nur verweigert werden, wenn ihm ein „zwingendes betriebliches Interesse“ entgegensteht.

Freigestellt werden können „Personen, die ehrenamtlich in förderungswürdigen Verbänden oder Organisationen der Jugendarbeit tätig sind und ihre Befähigung hierfür nachgewiesen haben“, definiert das Gesetz.

Der Sonderurlaub kann für bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr beantragt werden, verteilt auf bis zu drei Veranstaltungen. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart ist bzw. es eine Betriebsvereinbarung gibt. Falls dies nicht der Fall ist, ist der Arbeitgeber zwar verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren, er kann aber entscheiden, ob er dies bezahlt oder unbezahlt tut.

So beantragt man den Sonderurlaub

Unter Berufung auf das Gesetz muss beim Arbeitgeber schriftlich ein Antrag auf Sonderurlaub gestellt werden. Notwendig ist zudem eine Bestätigung des Jugendverbandes oder Trägers, dass der/die Jugendleiter*in ehrenamtlich die Maßnahme (mit) leitet.
Diese Bestätigung bekommt ihr bei uns im Büro per Mail an post@dpsg-berlin.de oder auch bei eurem Stammesvorstand.

Die neue Regelung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.